AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Gestellung von Abfallcontainern (AGA)

§ 1 Vertragsabschluss

(1) Der Vertrag wird zwischen dem Besteller des Containers (nachstehend Auftraggeber genannt) und der Firma Zimmermann Recycling und Transporte GmbH, Ahlerhof, 56112 Friedrichssegen (nachstehend Auftragnehmer genannt) geschlossen.

(2) Für die Leistungen des Auftragnehmers gelten ausschließlich die nachfolgenden Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur insoweit, als der Auftragnehmer ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Die Bedingungen des Auftragnehmers gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistungen für diesen vorbehaltlos ausführt und der Auftraggeber diese Leistung annimmt.

(3) Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten auch bei zukünftigen Geschäftsbeziehungen ohne erneute Bezugnahme.

(4) Angebote des Auftragnehmers sind bis zur schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers freibleibend.

 

§ 2 Vertragsgegenstand

(1) Der Vertrag erfasst die Bereitstellung eines Containers zur Aufnahme von Abfällen, die Miete des Containers durch den Auftraggeber für die vereinbarte Mietzeit und die Abfuhrdes gefüllten Containers durch den Unternehmer zu einer vereinbarten oder vom Unternehmer bestimmten Abladestelle (Deponie, Verbrennungsanlage, Behandlungsanlage, Sammelstelle oder dergleichen).

(2) Die Auswahl der anzufahrenden Abladestelle (Deponie, Verbrennungsanlage, Behandlungsanlage, Sammelstelle oder dergleichen) obliegt dem Auftragnehmer, es sei denn, der Auftraggeber erteilt Weisungen. In diesem Fall ist für alle aus der Ausführung der Weisung entstehenden Folgen ausschließlich der Auftrageber verantwortlich. Er hat den Auftragnehmer insoweit von eventuellen Ansprüchen auf Verlangen unverzüglich freizustellen. Weisungen, die zu einem Verstoß gegen bestehende Vorschriften führen würden, braucht der Auftragnehmer nicht zu befolgen.

(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, soweit nichts anders schriftlich vereinbart ist, sich den Inhalt des Containers anzueignen und darüber zu verfügen.

(4) Angaben des Auftragnehmers über Größe und Tragfähigkeit des Containers sind nur Näherungswerte. Aus nicht wesentlichen Abweichungen kann der Auftraggeber keine Preisminderung oder sonstigen Ansprüche herleiten.

(5) Soll der Container weitere Qualifikationen aufweisen, z.B. kranbar oder stapelbar sein, ist dies vom Auftraggeber bei Vertragsabschluss gesondert anzugeben.

 

§ 3 Zeitliche Abwicklung der Aufträge

(1) Vereinbarungen über bestimmte Zeiten für die Breitstellung oder Abholung des Containers sind für den Auftragnehmer nur verbindlich, wenn sie von ihm schriftlich bestätigt wurden. Auch in diesem Fall sind Abweichungen bis zu drei Stunden von dem zugesagten Zeitpunkt der Breitstellung bzw. der Abholung als unwesentlich anzusehen und begründen für den Auftraggeber keinerlei Ansprüche gegen den Auftragnehmer.

(2) Der Auftragnehmer wird im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten und seiner Fahrzeugdisposition die Bereitstellung, den Austausch oder die Abholung des Containers so termingerecht wie möglich durchführen.

(3) Die Haftung für nicht rechtzeitige Gestellung ist ausgeschlossen bei höherer Gewalt, Streik und sonstigen Ereignissen, die der Auftraggeber auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden kann.

(4) In allen anderen Fällen nicht rechtzeitiger Gestellung ist die Haftung des Auftragnehmers begrenzt auf die 3-fache Vergütung. Diese Begrenzung entfällt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

 

§ 4 Zufahrten und Aufstellplatz, Örtliche und behördliche Vorraussetzungen

(1) Dem Auftraggeber obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz für den Container bereitzustellen. Er hat auch für die notwendigen Zufahrtswege zum Aufstellplatz zu sorgen.

(2) Zufahrt und Aufstellplatz müssen zum Befahren mit dem für die Auftragserfüllung erforderlichen Lkw geeignet sein. Nicht befestigte Zufahrtswege und Aufstellplätze sind nur dann geeignet, wenn der Untergrund in anderer geeigneter Weise für das Befahren mit schweren Lkw vorbereitet ist.

(3) Für Schäden am Zufahrtsweg und am Aufstellplatz besteht keine Haftung des Unternehmers, es sei denn bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

(4) Dem Auftraggeber obliegt die Einholung behördlicher Genehmigungen und Erlaubnisse zur Benutzung der öffentlichen Verkehrsfläche, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wird.

(5) Der Auftraggeber hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer zu besorgen. Das gleiche gilt für Abstellgenehmigungen an vorgenannten Orten. Unterlässt der Auftraggeber dies und der Auftragnehmer handelt in gutem Glauben an die erfolgten Zustimmungen, so hat der Auftraggeber den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstücks ergeben können, freizustellen. Kann dem Auftragnehmer ein Mitverschulden zugerechnet werden, so mindert sich die zu leistende Freistellung entsprechend § 254 BGB. Verletzt der Auftraggeber schuldhaft die vorgenannten Verpflichtungen, so haftet er gegenüber dem Auftragnehmer für den daraus entstandenen Schaden. Die Vorschriften der §§ 414 Abs. 2, 425 Abs. 2 HGB sowie § 254 BGB bleiben unberührt.

(6) Für Schäden am Fahrzeug oder am Container infolge ungeeigneter Zufahrten und Aufstellplätze haftet der Aufraggeber, soweit die Schäden auf schuldhafter Verletzung seiner Pflichten, insbesondere aus § 5 Nr. 1, beruhen. § 254 bleibt unberührt.

(7) Bei der Befüllung entstehende Beschmutzungen oder Beschädigungen der Straße hat der Auftraggeber auf eigene Kosten umgehend zu beseitigen. Auf die Straße gefallene Gegenstände sind von ihm zu beseitigen. Neben dem Auftraggeber haftet der für solche verkehrswidrigen Zustände Verantwortliche. Hindernisse sind ansonsten vom Auftraggeber ausreichend kenntlich zu machen, außerdem ist der Container nachts zu beleuchten. Die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere von Fußgängern und Radfahrern, darf durch die Containergestellung nicht beeinträchtigt werden.

(8) Der ungehinderte Zugang zu allen im öffentlichen Verkehrsraum befindlichen Einrichtungen, wie z.B. Wasserabzugsrinnen, Kanalschächten, Absperrschiebern, Unterflurhydrantenusw. ist zu gewährleisten.

 

§ 5 Sicherung des Containers

(1) Der Auftragnehmer stellt einen mit rot-weißen Warnstreifen entsprechend der Verlautbarung des Bundesverkehrsministers gekennzeichneten Container, wenn die Aufstellung des Containers auf öffentlichen Verkehrsflächen vereinbart ist. Für die erforderliche Sicherung des Containers, etwa durch Beleuchtung oder Absperrung, ist ausdrücklich derAuftraggeber verantwortlich.

(2) Wegen Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen erforderliche behördliche Erlaubnisse, Genehmigungen etc. hat der Auftraggeber einzuholen, es sei denn, der Unternehme rhat diese Verpflichtung entgeltlich übernommen und schriftlich bestätigt.

(3) Für unterlassene Sicherung des Containers oder fehlende Genehmigung, Erlaubnisse etc. haftet ausschließlich der Auftraggeber. Er hat gegebenenfalls den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter freizustellen.

 

§ 6 Beladung des Containers

(1) Der Container darf nur bis zur Höhe des Randes und nur im Rahmen des zulässigen Höchstgewichtes beladen werden. Für Kosten und Schäden, die durch Überladung oder unsachgemäße Beladung entstehen, haftet der Auftraggeber. Für Abrollcontainer höchstzulässige maximale Beladung: 10 Tonnen. Erforderliche Umladung geht zu Lastendes Kunden.

(2) In den Container dürfen nur die bei Auftragserteilung genannten Abfallarten eingefüllt werden. Der Auftraggeber ist auf Verlangen des Auftragnehmers verpflichtet, die in den Container eingefüllten Abfälle nach dem geltenden Abfallschlüssel zu deklarieren. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht unverzüglich nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, die notwendigen Feststellungen durch einen Sachverständigen treffen zu lassen. Die dadurch entstehenden Kosten hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer zuersetzen.

(3) Nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers dürfen „gefährliche“ bzw. „besonders überwachungsbedürftige“ Abfälle in den Container eingefüllt werden. Die Befüllung des Containers mit gefährlichen Abfällen bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Als solche Abfälle gelten die in der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) genannten gefährlichen Abfälle. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Abfälle – insbesondere gefährliche und/oder überwachungsbedürftige Abfälle – ordnungsgemäß nach den Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie den entsprechenden Rechtsverordnungen einzustufen und dies dem Auftragnehmer spätestens bei Abschluss des Beförderungsvertrages mitzuteilen sowie die gegebenenfalls erforderlichen abfallrechtlichen Begleitpapiere (Entsorgungs-/Verwertungsnachweis, Abfallbegleitscheine, etc.) zur Verfügung zu stellen. Die abfallrechtlichen Begleitpapiere sind seit dem 01.04.2010, gemäß der Nachweisverordnung (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz), in elektronischer Form zu erstellen und zu versenden. Auf ausdrücklichen Hinweis des Auftraggebers berät der Auftragnehmer den Auftraggeber bei der im Einzelfall erforderlichen Klassifizierung und Einstufung der Abfälle. Als solche Abfälle gelten die in der „Bestimmungsverordnung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle“ aufgelisteten Gruppen.

(6) Werden die Container mit anderen als den vertragsgegenständlichen Stoffen befüllt, so hat der Auftraggeber für die dadurch entstehenden Aufwendungen Ersatz zu leisten. Können diese Stoffe von der ursprünglich vorgesehenen Verwertungs- bzw. Beseitigungsanlage nicht angenommen werden, so wird der Auftraggeber darüber unverzüglich informiert. Der Auftragnehmer übernimmt es, diese Stoffe im Einvernehmen mit dem Auftraggeber in eine andere als die vorgesehene Verwertungs- bzw. Beseitigungsanlage zu verbringen. Für die dadurch entstandenen Aufwendungen leistet der Auftraggeber Ersatz. Kann das Einvernehmen innerhalb einer angemessenen Zeit nicht herbeigeführt werden, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den Abtransport dieser Stoffe zu verweigern bzw. die Stoffe dem Auftraggeber zurückzubringen, sie bis zur Klärung der weiteren Vorgehensweise zwischen zu lagern oder sie zu einer geeigneten Verwertungs- bzw. Beseitigungsanlage zu verbringen. Dies gilt entsprechend, wenn sich eine vertragswidrige Befüllung der Container erst später herausstellt oder die vereinbarte Verwertung bzw. Beseitigung der Abfälle nicht möglich ist. Der Auftragnehmer kann vom Auftraggeber wegen dieser Maßnahmen Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

 

§ 7 Schadenersatz, Haftung und Versicherung

(1) Für Transportleistungen gelten die gesetzlichen Vorschriften über das Frachtgeschäft.

(2) Bei Verlust oder Beschädigung des Beförderungsgutes ist die Haftung des Auftragnehmers nach diesen Vorschriften begrenzt auf 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) je Kilogramm des beschädigten oder in Verlust gegangenen Gutes.

(3) Auf die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen dieser Geschäftsbedingungen für Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, deren er sich bei der Ausführung des Vertrages bedient. Entsprechend der Regelung in § 434 HGB gelten die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen auch für die außervertraglichen Ansprüche.

(4) Die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen gelten nicht für Personenschäden. Sie gelten auch dann nicht, wenn der Auftragnehmer oder seine Leute grob fahrlässig, leichtfertig oder vorsätzlich handeln.

(5) Schadenersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verträgen entstehen, für die diese Bedingungen gelten, verjähren in einem Jahr nach Kenntnis des Schadens durch den Berechtigten, gleichgültig, auf welcher Rechtsgrundlage der Schadensersatzanspruch geltend gemacht wurde. Bei grober Fahrlässigkeit, Leichtfertigkeit oder Vorsatz beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre.

(6) Für Schäden am Container, die in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen, haftet der Auftraggeber, auch soweit ihn an der Entstehung des Schadens kein Verschulden trifft oder soweit die Ursache des Schadens nicht festgestellt werden kann. Gleiches gilt für das Abhandenkommen des Containers in diesem Zeitraum.

(7) Für Schäden, die an den Sachen des Auftraggebers oder an fremden Sachen bei der Zustellung oder Abholung des Containers entstehen, haftet der Auftragnehmer, soweit ihm oder seinem Personal Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung entfällt, wenn der Schaden nicht unverzüglich nach Kenntnis durch den Berechtigten beim Auftragnehmer angezeigt wird.

(8) Soweit die Haftung des Auftragnehmers durch diese Bedingungen eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für Schadenersatzansprüche gegen das Personal des Auftragnehmers.

(9) Schadenersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verträgen entstehen, für die diese Bedingungen gelten, verjähren in einem Jahr nach Kenntnis des Schadens durch den Berechtigten, gleichgültig auf welcher Rechtsgrundlage der Schadenersatzanspruch geltend gemacht wird. Bei Vorsatz oder bei einem Vorsatz gleichstehenden Verschulden beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.

(10) Der Abfallerzeuger bleibt Eigentümer der Abfälle bis zur ordnungsgemäßen Entsorgung und vollständigen Bezahlung des fälligen Entgeltes an den Unternehmer.

 

§ 8 Entgelte

(1) Das vereinbarte Entgelt umfasst, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, die Bereitstellung, die Miete, die Abholung und das Verbringen des Containers zum Bestimmungsort. Für vergebliche An- und Abfahrten bei Bereitstellung oder Abholung des Containers oder für Wartezeiten hat der Auftraggeber, soweit er dies zu vertreten hat, eine Entschädigung in Höhe von 82,50 Euro pro angefangener Stunde zu zahlen.

(2) Der Container wird grundsätzlich 14 Tage mietfrei zur Verfügung gestellt. Gibt der Auftraggeber den Container nicht spätestens nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurück, so ist der Auftragnehmer berechtigt, für jeden Kalendertag über die vereinbarte Mietzeit hinaus bis zur Rückgabe des Containers einen Betrag von 1,10 € bei Absetzcontainern und einen Betrag von 2,20 € bei Abrollbehältern zu berechnen.

(3) Gebühren und Kosten, die an der Abladestelle (z.B. Deponiegebühren, Sortierkosten oder dergleichen) oder bei der Einholung etwaiger Genehmigungen und Erlaubnisse (vgl. § 5 Nr. 3) entstehen, sind in dem vereinbarten Entgelt nicht enthalten. Sie werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

(4) Die vereinbarten Preise und Entgelte sind Nettopreise. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzlich zu erstatten.

 

§ 9 Fälligkeit der Rechnung

(1) Rechnungen des Unternehmers sind sofort ohne Abzug zu zahlen. (2) Zahlungsverzug tritt ein, ohne dass es einer Mahnung oder sonstigen Voraussetzung bedarf, spätestens 10 Tage nach Zugang der Rechnung, sofern der Verzug nicht nach Gesetz vorher eingetreten ist. Im Gutschriftsverfahren tritt Zahlungsverzug erst nach Erhalt einer Mahnung ein. Der Auftragnehmer darf im Falle des Verzuges mindestens Zinsen in Höhe von 5% über dem zum Zeitpunkt des Eintritts des Verzuges geltenden Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank, gemäß § 288 BGB, verlangen. Fällt dieser Leitzins fort, tritt an Stelle des Basiszinssatzes der Deutschen Bundesbank der entsprechende Ersatzleitzins.

(3) Mit Ansprüchen aus diesem Vertrag und damit zusammenhängenden Forderungen aus unerlaubter Handlung und aus ungerechtfertigter Bereicherung darf nur mit fälligen, dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden.

(4) Der Auftragnehmer kann vom Auftraggeber Vorschüsse bis zur Höhe des voraussichtlichen Rechnungsbetrages verlangen. Leistet der Auftraggeber den geforderten Vorschuss nicht fristgerecht, kann der Auftragnehmer den Vertrag fristlos kündigen und die Containergestellung ablehnen.

 

§ 10 Preisanpassung

Ändern sich bei Dauerschuldverhältnissen oder bei Leistungen, die erst nach Ablauf von 4 Monaten nach Vertragsschluss erbracht werden sollen, die der Preiskalkulation zugrunde liegenden Kosten, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag den geänderten Bedingungen anzupassen. Die Anpassung ist schriftlich gegenüber dem Auftraggeber unter Bezugnahme auf die sich ändernden Kostenelemente geltend zu machen. Treten während der Vertragslaufzeit Mehrkosten aufgrund von Änderungen gesetzlicher Vorschriften, behördlicher Auflagen und/oder Gebühren und sonstigen Abgaben auf, so kann der Auftragnehmer vom Zeitpunkt der Veränderungen an eine den nachgewiesenen Kostensteigerungen entsprechende Konditionsanpassung verlangen. Beträgt die Erhöhung nach Satz 1 mehr als 10% des vereinbarten Preises, so ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag binnen 2 Monaten mit einer Frist von 1 Monat zu kündigen.

 

§ 11 Gerichtsstand

(1) Erfüllungs- und Gerichtsstand für alle Ansprüche, auch für Scheck- und Wechselklagen unter Kaufleuten ist ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers. Alle vom Auftragnehmer abgeschlossenen Verträge unterliegen dem deutschen Recht. Das gilt auch für ausländische Auftraggeber.

 

§ 12 Salvatorische Klausel

(1) Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart sind.

(2) Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile bleibt der Vertrag im übrigen bestehen. Die Vertragsparteien sind in diesem Falle verpflichtet, bezüglich der unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis am nächsten kommen.

 

Stand: Januar 2018

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